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Regelhaft jährliche, unangekündigte Qualitätsprüfungen Außerklinischer Intensivpflege in betreiberorganisierten Wohneinheiten oder vollstationären Pflegeeinrichtungen ab Juli möglich

Nach abgeschlossener Vertragsumstellung von Verträgen vormals nach § 132a Abs. 4 SGB V auf Verträge nach § 132l Abs. 5 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen ist ab Juli 2025 mit einer Beauftragung der jährlichen Qualitätsregelprüfungen bei Leistungserbringern mit Verträgen nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 (Außerklinische Intensivpflege in betreiberorganisierten Wohneinheiten oder vollstationären Pflegeeinrichtungen) durch die Landesverbände der Krankenkassen zu rechnen.

Bild: KI-generiert / Adobe Firefly

2020 trat das Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPReG) in Kraft. § 37c SGB V regelt seither, dass jede Person mit einem Bedarf an außerklinischer Intensivpflege selbst entscheiden kann, an welchem Ort sie versorgt werden möchte, so lange die medizinische und pflegerische Versorgung an diesem Ort sichergestellt ist.

In Folge waren auch die bis dahin geltenden Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege (QPR-HKP) an die neuen Regelungen zur außerklinischen Intensivpflege anzupassen. Es wurden neben der außerklinischen Intensivpflege zudem spezielle Aspekte der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege, der Wundversorgung sowie der erweiterten Versorgungsverantwortung von Pflegefachkräften in die Qualitätsprüfungs-Richtlinien häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege aufgenommen. Die überarbeiteten Qualitätsprüfungs-Richtlinien wurden am 8. Mai 2024 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 3. Juli 2024 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Sie traten am 13. Juli 2024 in Kraft.

Mit den o. g. gesetzlichen Neuregelungen 2020 (IPReG) hat der Gesetzgeber die Regelungen des § 275b Abs. 1 SGB V dahingehend ergänzt, dass zu den bereits vor 2020 möglichen Qualitätsprüfungen nach SGB V im Bereich der Häuslichen Krankenpflege nun auch jährliche Qualitätsregelprüfungen bei Leistungserbringern mit Verträgen nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 oder Nummer 2 (Außerklinische Intensivpflege in betreiberorganisierten Wohneinheiten oder vollstationären Pflegeeinrichtungen) erfolgen sollen, auch wenn diese bereits einer Regelprüfung nach § 114 Absatz 2 des Elften Buches unterliegen. Diese Prüfungen sollen unangekündigt erfolgen.

Damit die betreffenden Leistungserbringer sich dennoch gut auf die unangekündigten Prüfungen vorbereiten können, sind die aktuell geltenden Prüfrichtlinien (QPR HKP und AKI) und eine vom Medizinischen Dienst Sachsen erstellte „Checkliste zur Vorbereitung der Qualitätsprüfungen nach § 275b SGB V“ online auch als ausfüllbares Word-Dokument verfügbar. Zudem finden Sie hier in der Präsentation weitere wichtige, zusammengefasste Informationen zur neuen Qualitätsprüfung.