Bei 27,1 Prozent bestätigten die Gutachter einen Behandlungsfehler mit Schaden, bei 18,6 Prozent war der festgestellte Fehler ursächlich für den erlittenen Schaden der Patientinnen und Patienten. Behandlungsfehler treten in allen Fachgebieten auf: Das Spektrum reicht von der Allgemeinmedizin über Orthopädie und Unfallchirurgie, Gynäkologie und Viszeralchirurgie bis hin zur Zahnmedizin.
Die Klärung eines Behandlungsfehlervorwurfs ist für Patientinnen und Patienten von großer Bedeutung, um das Erlebte verarbeiten zu können“, so Dr. Sabine Antonioli, Leitende Ärztin beim Medizinischen Dienst Sachsen. „Unsere Gutachten verschaffen Betroffenen Gewissheit und helfen dabei, gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend zu machen.“
Die Begutachtungszahlen des Medizinischen Dienstes zeigen jedoch nur einen sehr kleinen Ausschnitt des tatsächlichen Fehlergeschehens. Viele Behandlungsfehler bleiben unentdeckt, weil sie in Deutschland weder zentral erfasst noch systematisch ausgewertet werden. Hinzu kommt, dass Patientinnen und Patienten Fehler nicht immer als solche erkennen und deshalb auch keinen entsprechenden Vorwurf erheben.
Behandlungsfehler verursachen nicht nur Leid für die Betroffenen. Sie wirken sich auch gesundheitsökonomisch auf die Versorgung aus. Nach einem Behandlungsfehler sind häufig Nachuntersuchungen und weitere Eingriffe bis hin zu erneuten Operationen erforderlich. Darüber hinaus entstehen Folgekosten durch Arbeitsausfälle, Invalidität oder Pflegebedürftigkeit.
Hintergrund:
Wenn Versicherte einen Behandlungsfehler vermuten, können sie sich an ihre Krankenkasse wenden. Diese kann den Medizinischen Dienst mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragen. Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes prüfen dann, ob ein Behandlungsfehler einen Schaden bei der oder dem Versicherten verursacht hat. Nur in diesem Fall haben Patientinnen und Patienten ggf. Anspruch auf Schadenersatz. Den Versicherten entstehen durch die Begutachtung keine Kosten.