Der Medizinische Dienst Mecklenburg-Vorpommern ist der unabhängige sozialmedizinische Beratungs- und Begutachtungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern für alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.
Die Aufgaben der Medizinischen Dienste und die Grundlagen ihrer Organisation sind im Sozialgesetzbuch zur Gesetzlichen Krankenversicherung (Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)) und im Sozialgesetzbuch zur Sozialen Pflegeversicherung (Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)) geregelt.
Seit 1. Juli 2021 ist der Medizinische Dienst Mecklenburg Vorpommern eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gegründet wurde er 1991 als Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins.
Die Satzung des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern wurde am 22. März 2021 von seinem Verwaltungsrat beschlossen. Sie wurde am 7. Juni 2021 vom Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern genehmigt. Die Satzung ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.
Bestandteil der Satzung ist die Entschädigungsregelung für die Mitglieder des Verwaltungsrates des Medizinischen Dienstes Mecklenburg-Vorpommern. Am 6. Dezember 2021 hat der Verwaltungsrat eine neue Entschädigungsregelung beschlossen, die zum 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
Die Arbeit des Medizinischen Dienstes M-V wird über eine Umlage zu je 50 Prozent von den Kranken- und Pflegekassen finanziert. Jede Kasse zahlt einen Pauschbetrag pro Mitglied mit Wohnort in Mecklenburg-Vorpommern (Pro-Kopf-Umlage).
Der Medizinische Dienst M-V hat die Aufgabe, die medizinischen und pflegerischen Fragestellungen aller gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sozialmedizinisch zu beantworten. Er berät im Einzelfall und in Grundsatzfragen zur medizinischen und pflegerischen Versorgung. Die Entscheidung über eine Leistung liegt stets bei der Kranken- oder Pflegekasse.
Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind in ihrer medizinischen und pflegerischen Bewertung unabhängig. In die ärztliche Behandlung greifen sie nicht ein.
Der Medizinische Dienst M-V berät Krankenkassen und Versicherte zu Fragen
Darüber hinaus bietet der Medizinsche Dienst den gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen Beratungs- und Begutachtungsdienstleistungen zu Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen und zu weiteren Grundsatzfragen der ambulanten, stationären und sektorenübergreifenden Versorgung an.
Die zentrale Aufgabe des Medizinischen Dienstes im Bereich der Pflegeversicherung ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß § 18 SGB XI. Dabei begutachten wir im Auftrag der Pflegekassen, ob und in welchem Grad ein Versicherter oder eine Versicherte pflegebedürftig ist.
Im Auftrag der Landesverbände der Pflegekassen prüfen wir darüber hinaus die Qualität der professionellen pflegerischen Versorgung in Pflegeheimen sowie von ambulanten Pflegediensten. Die Qualitätsprüfungen bilden eine Einheit aus Prüfung, Beratung und Empfehlungen zur Qualitätsverbesserung.